Da die Infrastruktur in unserem geliebten und historischen Stadion Flugplatz aktuell leider keinen Regionalliga-Fußball zulässt, tragen wir unsere Heimspiele bis auf Weiteres auf dem städtischen Buniamshof aus.
Der “Buni” erfüllt seit dem Umbau im Jahr 2021 alle Fußball-Regionalliga-Auflagen und bietet uns im Spielbetrieb ein Fassungsvermögen von bis zu 2.500 Zuschauern – davon knapp 1.500 überdachte Sitzplätze. So ist der Buniamshof hinter der Lohmühle das zweitgrößte Stadion der Stadt und infolgedessen eine hervorragende Ausweichspielstätte für unsere Adler. In der bisherigen Saison 2023/24 hat sich der “Buni” zudem schon als kleine Festung entwickelt. Hier wurde der VfB Oldenburg mit 5:1 deklassiert, der SV Meppen mit 4:1 besiegt und zudem bezwang Phönix im Viertelfinale des SHFV-Landespokals den Stadtrivalen VfB Lübeck.
Wenngleich wir uns auf dem Buniamshof sichtbar wohl fühlen, zielt unser Engagement selbstverständlich darauf ab, langfristig wieder am traditionsreichen Flugplatz auf Torejagd gehen zu können.
MIT PKW:
Kostenlose Parkmöglichkeiten gibt es am Geniner Ufer (rund 400 Meter Fußweg zum Stadion) und in der Welsbachstraße (rund 800 Meter Fußweg). Kostenpflichtige Parkplätze stehen ansonsten im “Parhaus am Holstentor” (rund 800 Meter Fußweg) zur Verfügung.
MIT ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN:
Die Bushaltestelle “Holstentorplatz”, an der insgesamt 12 wichtige Buslinien halten, liegt rund einen Kilometer vom Buniamshof entfernt. Die Haltestelle “Wielandstraße” und “Welsbachstraße” (beide Linie 15) sogar nur knapp 450 Meter. Für Anreisende mit dem Zug: Der Hauptbahnhof ist etwa 1,5 Kilometer vom Stadion entfernt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Phönix Lübeck e.V., Stadion „Buniamshof“, Wallstraße 36, 23560 Lübeck
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt und Videoüberwachung
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des „Buniamshof“ Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis
mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Stadion während der Veranstaltungen nur in Begleitung eines volljährigen Aufsichtsberechtigten gestattet.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regeln des allgemeinen Hausrechts.
5. Das Stadion und das Umfeld werden vor, während und nach der Veranstaltung videoüberwacht.
§ 4 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin durchsuchen und untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen
ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen , sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, oder Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
1. Den Besuchern des Stadion ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) a. rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw.
ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) alkoholische Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besucher weiterhin:
a) jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung* gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende und rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen.
§ 7 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.
§ 8 Folgen bei Zuwiderhandlungen
1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der
Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 9 Bindungswirkung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion entsteht mir dem Zutritt zum Gelände.
*Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen
und menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Der Hessische VGH (2.12.1999, Az 11 UE 3437/95), hat zum nichtstrafbaren Zeigen der Reichskriegsflagge (d.h. ohne das Hakenkreuzsymbol) festgestellt, dass die
öffentliche Ordnung dann gestört ist, wenn durch die Verwendung der Reichskriegsflagge bei den Beobachtern insinuiert und deutlich gemacht wird, dass man bereit sei, diese ein geordnetes Zusammenleben negierenden
Parolen – gemeint sind Hetzparolen gegen Ausländer und politisch Andersdenkende im Rahmen von Kundgebungen und Veranstaltungen rechtsradikalter Parteien – mit Gewalt durchzusetzen. Auf den Bereich von
Fußballveranstaltungen umgesetzt, heißt dies, dass das Tragen eines Kleidungsstückes mit der Aufschrift Thor Steinar oder Consdaple für sich betrachtet noch nicht die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört. Erst im
Kontext mit dem Gesamtverhalten des Trägers in einer Gruppe Gleichgesinnter unter aggressiver Grundhaltung und mit entspr. Gesamtgehabe – Glatze, entspr. Stiefel – kann berechtigter Weise von einer solchen Gefährdung
ausgegangen werden.
... bleibe mit unseren Newsletter auf dem laufenden
© Copyright 2023 Ovatheme. All rights reserved.